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Statuten

I. Name und Sitz des Vereins

Art. 1  Unter dem Namen „politischer gemeindeverein“ abgekürzt „pgv“, besteht in Brütten seit 1966 ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB. Dieser ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

II. Zweck

Art. 2 

Durch die Behandlung lokalpolitischer Angelegenheiten verhilft der pgv seinen Mitgliedern zu vermehrter und umfassenderer Information. Er fördert den gegenseitigen Meinungsaustausch sowie die politische Willensbildung und leistet dadurch einen Beitrag zur Verwirklichung einer ausgewogenen Gemeindepolitik. Der pgv stellt sich ferner zur Aufgabe, fähigen Männern und Frauen den Weg in die Behörden unserer Gemeinde zu ermöglichen.

III. Mittel

Art. 3 

Der Verein versucht sein Ziel zu erreichen:

  • durch Veranstaltungen, an denen Gemeindeangelegenheiten und andere Fragen von allgemeinem Interesse behandelt und diskutiert werden.
  • durch Stellungnahmen zu Abstimmungen und Wahlen.
  • durch die Nominierung eigener Kandidatinnen und Kandidaten für die Behörden.
  • durch die Pflege einer engen Beziehung zu den Behörden.
  • durch sonstige Anlässe, die den Kontakt unter den Mitgliedern und die Geselligkeit fördern.

 IV. Mitgliedschaft

Art. 4 

Personen, die in Brütten wohnen, durch Arbeit, Wohneigentum oder Vereintstätigkeit einen Bezug zu Brütten haben, können jederzeit Mitglied werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Mitteilung an die nächste Generalversammlung.
Der Austritt von Mitgliedern erfolgt schriftlich an den Vereinspräsidenten auf Ende des Kalenderjahres.

V. Organisation

Art. 5 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • die Versammlung der Mitglieder
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren
Art. 6 

Eine Vereinsversammlung wird einberufen:

  • vom Vorstand
  • wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Art. 7 

Die Generalversammlung erledigt alljährlich folgende Geschäfte:

  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
  • Genehmigung des Jahresberichtes.
  • Wahlen des Vorstandes und der Revisoren.
  • Anträge: a) des Vorstandes
                  b) der Mitglieder
    (Mitgliederanträge müssen 10 Tage vor der Generalversamm-lung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.)
  • Tätigkeitsprogramm
Art. 8 

Der Vereinsvorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Dem Vorstand steht die Behandlung folgender Geschäfte zu:

  • Erledigung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
  • Leitung und Verwaltung des Vereins
  • Organisieren aller Veranstaltungen, die unter Art. 3 aufgeführt sind.

 VI. Statutenrevision

Art. 9 

Anträge auf Statutenrevision müssen 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Statutenrevisionen können nur durch die Generalversammlung vorgenommen werden.

VI. Auflösung des Vereins

Art. 10 

Die Auflösung muss an einer Generalversammlung traktandiert werden und bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Nach Deckung alle finanziellen Verpflichtungen wird über den Verwendungszweck des Restvermögens an der Generalversammlung per einfachem Mehr entschieden.

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 02. Februar 2023 angenommen worden und ersetzen diejenigen vom 18. August 1966, 25. Mai 1970, 23. Februar 1982, 29. Januar 2003 und vom 23. Januar 2013.