I. Name und Sitz des Vereins
Art. 1 | Unter dem Namen „politischer gemeindeverein“ abgekürzt „pgv“, besteht in Brütten seit 1966 ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB. Dieser ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. |
II. Zweck
Art. 2 |
Durch die Behandlung lokalpolitischer Angelegenheiten verhilft der pgv seinen Mitgliedern zu vermehrter und umfassenderer Information. Er fördert den gegenseitigen Meinungsaustausch sowie die politische Willensbildung und leistet dadurch einen Beitrag zur Verwirklichung einer ausgewogenen Gemeindepolitik. Der pgv stellt sich ferner zur Aufgabe, fähigen Männern und Frauen den Weg in die Behörden unserer Gemeinde zu ermöglichen. |
III. Mittel
Art. 3 |
Der Verein versucht sein Ziel zu erreichen:
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IV. Mitgliedschaft
Art. 4 |
Personen, die in Brütten wohnen, durch Arbeit, Wohneigentum oder Vereintstätigkeit einen Bezug zu Brütten haben, können jederzeit Mitglied werden. |
V. Organisation
Art. 5 |
Die Organe des Vereins sind:
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Art. 6 |
Eine Vereinsversammlung wird einberufen:
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Art. 7 |
Die Generalversammlung erledigt alljährlich folgende Geschäfte:
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Art. 8 |
Der Vereinsvorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Dem Vorstand steht die Behandlung folgender Geschäfte zu:
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VI. Statutenrevision
Art. 9 |
Anträge auf Statutenrevision müssen 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Statutenrevisionen können nur durch die Generalversammlung vorgenommen werden. |
VI. Auflösung des Vereins
Art. 10 |
Die Auflösung muss an einer Generalversammlung traktandiert werden und bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. |
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 02. Februar 2023 angenommen worden und ersetzen diejenigen vom 18. August 1966, 25. Mai 1970, 23. Februar 1982, 29. Januar 2003 und vom 23. Januar 2013.